BGBl. Nr. 195/1960
195. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen.
VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15 § 3aufgehoben
Paragraph 3,
Den Erzbischöfen, Diözesanbischöfen (Praelatus Nullius), ihren Koadjutoren, Weihbischöfen und Generalvikaren, welche nicht mit einem hinreichenden, aus den Fonds und Erträgnissen der Mensa oder aus dem Religionsfonds, beziehungsweise Bundesschatz stammenden Einkommen ausgestattet sind, wird gemäß einem mit dem Heiligen Stuhle zu treffenden Abkommen, soweit die staatsfinanziellen Verhältnisse dies erlauben, eine angemessene Zulage aus öffentlichen Mitteln auszubezahlen sein.