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BGBl. Nr. 195/1960

kundgemacht 17.10.1960 RIS↗Parlament↗
195. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen.
VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkordat (Heiliger Stuhl) 75 § 0↗RIS↗
Art. 15 § 5aufgehoben
in Kraft 01.05.1934 – 12.08.1960 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1960 Art. 15 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Insoweit das Vermögen der Metropolitan- und Kathedralkirchen für die Erhaltung der betreffenden Kirchengebäude, für die Kosten des Gottesdienstes und die Entlohnung der erforderlichen weltlichen Dienstpersonen an diesen Kirchen nicht hinreichen sollte, wird der Bund nach Überprüfung der Sachlage zur Bedeckung des Abganges im Rahmen wenigstens seiner bisherigen Prästationen und nach Maßgabe der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit beitragen.