Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ABSCHNITT römisch eins.
Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung der Konsuln, Personal der Konsulate.
Artikel 1.
- Absatz 2,Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.