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BGBl. Nr. 21/1960

kundgemacht 18.01.1960 RIS↗
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins.
Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung der Konsuln, Personal der Konsulate.

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.