Absatz eins,Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates, das für die Unterbringung der Konsulate oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des Konsulates sowie deren Familienangehörigen dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder für die Benützung unbeweglichen Vermögens erhoben werden.
BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
- Absatz 2,Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen.