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BGBl. Nr. 21/1960

kundgemacht 18.01.1960 RIS↗
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt wie dem entsprechenden Personal der diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen.