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BGBl. Nr. 21/1960

kundgemacht 18.01.1960 RIS↗
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 19.01.1960 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner Kontrolle unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates haben die Konsulate das Recht, Codes zu benützen und sich diplomatischer Kuriere zu bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel finden auf die Konsulate dieselben Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen Vertretungen.
  3. Absatz 3,Die Konsulararchive sind unverletzlich. Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im Konsulararchiv aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich. Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen wie auch in den dem persönlichen Gebrauch dienenden Wohnräumen des Konsuls keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen durchführen.