BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
ABSCHNITT römisch drei.
Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.
Artikel 14.
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.