Absatz eins,Den Konsuln stehen bezüglich des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates und zum Schutze der Rechte von Erben, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, folgende Rechte zu:
- Litera aan der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses teilzunehmen;
- Litera bmit den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbs oder, nötigenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten.