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BGBl. Nr. 21/1960

kundgemacht 18.01.1960 RIS↗
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 19.01.1960 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

  1. Absatz eins,Den Konsuln stehen bezüglich des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates und zum Schutze der Rechte von Erben, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, folgende Rechte zu:
    1. Litera a
      an der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses teilzunehmen;
    2. Litera b
      mit den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbs oder, nötigenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten.
  2. Absatz 2,Diese Rechte der Konsuln können auch von einem Bevollmächtigten des Konsuls ausgeübt werden.