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BGBl. Nr. 21/1960

kundgemacht 18.01.1960 RIS↗
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23.

  1. Absatz eins,Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers beantragen.
  2. Absatz 2,Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben. Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß den Rechtsvorschriften des Sendestaates.