BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Die Konsuln können den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates geeignete Personen als Vormünder oder Kuratoren für Staatsangehörige des Sendestaates oder für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe sind den Konsuln mitzuteilen.