BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
In diesem Vertrag bedeutet
Ziffer eins die Bezeichnung “Konsulat” ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;
Ziffer 2 die Bezeichnung “Konsul” einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;
Ziffer 3 die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes” Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;
Ziffer 4 die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates” alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.