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BGBl. Nr. 21/1960

kundgemacht 18.01.1960 RIS↗
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

In diesem Vertrag bedeutet

Ziffer eins die Bezeichnung “Konsulat” ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;

Ziffer 2 die Bezeichnung “Konsul” einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;

Ziffer 3 die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes” Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;

Ziffer 4 die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates” alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.