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BGBl. Nr. 27/1960

kundgemacht 29.01.1960 RIS↗
27. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1960× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 27/1960 Art. 9↗RIS↗

Armenrecht

Artikel 9

Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.