Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Artikel römisch eins, verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 528, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.
BGBl. Nr. 294/1960
294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Dezember 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz 2,Der sich aus der Neubemessung nach Absatz eins, ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
- Absatz 3,Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Absatz eins, neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
- Absatz 4,Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Absatz eins, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und gemäß Paragraph 522 h, in Verbindung mit Paragraph 522 i, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.