Absatz eins,Ergibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Artikel römisch eins, Ziffer 56, neu eingefügten Paragraphen 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Artikel römisch zwei, einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.
BGBl. Nr. 294/1960
294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Dezember 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, sind auf die gemäß Paragraph 522 g, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56 und auf die gemäß Artikel römisch zwei, neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.
- Absatz 3,Die Neubemessung der Leistungen nach den Paragraphen 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Artikel römisch zwei, ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.
- Absatz 4,Die Witwenrente nach Paragraph 522 k, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56, gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.