BGBl. Nr. 41/1960
41. Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNPHYSIKALISCHE FORSCHUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL römisch eins
Errichtung der Organisation
Ziffer eins Die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.
Ziffer 2 Sitz der Organisation ist Genf.