BGBl. Nr. 41/1960
41. Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNPHYSIKALISCHE FORSCHUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL römisch acht
Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen
Die Organisation wird mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschlusses des Rates mit anderen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.