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BGBl. Nr. 41/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
41. Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNPHYSIKALISCHE FORSCHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 41/1960× zu Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.11.1959 · idF BGBl. Nr. 41/1960 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL römisch acht

Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen

Die Organisation wird mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschlusses des Rates mit anderen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.