Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 42/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1960× zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht binnen drei Monaten, nachdem die eine Partei an die andere das Ersuchen gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bestellen, so wird die von den Parteien gemeinsam bezeichnete Regierung eines dritten Staats oder, wenn eine Einigung nicht binnen drei Monaten zustande kommt, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer am Streit beteiligten Partei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Richter des Gerichtshofs übertragen, der nicht Staatsangehöriger einer am Streit beteiligten Partei ist.