Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet zwischen den Parteien auch dann Anwendung, wenn ein dritter Staat, gleichgültig, ob er Vertragspartei des Übereinkommens ist oder nicht, an der Streitigkeit ein Interesse hat.
BGBl. Nr. 42/1960
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
Artikel 32
- Absatz 2,Im Vergleichsverfahren können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Staat zur Teilnahme auffordern.