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BGBl. Nr. 42/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1960× zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet zwischen den Parteien auch dann Anwendung, wenn ein dritter Staat, gleichgültig, ob er Vertragspartei des Übereinkommens ist oder nicht, an der Streitigkeit ein Interesse hat.
  2. Absatz 2,Im Vergleichsverfahren können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Staat zur Teilnahme auffordern.