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BGBl. Nr. 42/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1960× zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

  1. Absatz eins,Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie
    1. Litera a
      das Kapitel römisch drei über das Schiedsverfahren oder
    2. Litera b
      die Kapitel römisch zwei und römisch drei über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.
  2. Absatz 2,Eine Hohe Vertragschließende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.