Absatz eins,Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie
- Litera adas Kapitel römisch drei über das Schiedsverfahren oder
- Litera bdie Kapitel römisch zwei und römisch drei über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.