BGBl. Nr. 42/1960
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
Artikel 37
Die in Artikel 35 Absatz (4) und in Artikel 36 vorgesehenen Erklärungen sind an den Generalsekretär des Europarats zu richten, der den Hohen Vertragschließenden Parteien Abschriften übermittelt.