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BGBl. Nr. 42/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1960× zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 4↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
Vergleichsverfahren

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht unter Artikel 1 fallen, einem Vergleichsverfahren unterwerfen.
  2. Absatz 2,Die an einer im vorliegenden Artikel bezeichneten Streitigkeit beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, die Streitigkeit ohne vorausgehendes Vergleichsverfahren einem Schiedsgericht vorzulegen.