BGBl. Nr. 42/1960
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.