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BGBl. Nr. 47/1960

kundgemacht 19.02.1960 RIS↗
47. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Feber 1960, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1960× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.02.1960 · idF BGBl. Nr. 47/1960 Art. 1↗RIS↗

Ziffer eins Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.

Ziffer 2 Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der

  1. Litera a
    soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B.-VG.,
  2. Litera b
    soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 4, B.-VG. zusteht.“