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BGBl. Nr. 76/1960

kundgemacht 05.04.1960 RIS↗
76. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 76/1960× zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn.

Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten.

Wenn sich zwischen den Vertragschließenden Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Vertragschließenden Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden zu schlichten. Sollten solche Aussprachen nicht zum Erfolg führen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg zu beseitigen.