BGBl. Nr. 110/1961
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL römisch fünf.
Austritt – Wechsel der Kategorie.
Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, unter Einhaltung einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist aus dem Institut auszutreten oder in eine niedrigere Kategorie eingereiht zu werden. Ein Übertritt in eine höhere Kategorie kann nach Aufzahlung des entsprechenden Beitragszuschlags jederzeit erfolgen.