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BGBl. Nr. 110/1961

kundgemacht 04.05.1961 RIS↗
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1961× zu Internationales Institut für Kältetechnik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Institut für Kältetechnik neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünf.

Austritt – Wechsel der Kategorie.

Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, unter Einhaltung einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist aus dem Institut auszutreten oder in eine niedrigere Kategorie eingereiht zu werden. Ein Übertritt in eine höhere Kategorie kann nach Aufzahlung des entsprechenden Beitragszuschlags jederzeit erfolgen.