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BGBl. Nr. 115/1961

kundgemacht 05.05.1961 RIS↗
115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 17.05.1961 · idF BGBl. Nr. 115/1961 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.