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BGBl. Nr. 115/1961

kundgemacht 05.05.1961 RIS↗
115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 17.05.1961 · idF BGBl. Nr. 115/1961 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.