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BGBl. Nr. 138/1961

kundgemacht 20.06.1961 RIS↗
138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR)
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1961× zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) neu § 0↗RIS↗
Art. 45neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 45↗RIS↗

Artikel 45

Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.