BGBl. Nr. 138/1961
138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 45neu
Artikel 45
Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.