BGBl. Nr. 138/1961
138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
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§ 0↗RIS↗
Art. 47neu
Artikel 47
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.