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BGBl. Nr. 138/1961

kundgemacht 20.06.1961 RIS↗
138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSVERTRAG IM INTERNATIONALEN STRASSENGÜTERVERKEHR (CMR)
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1961× zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 47↗RIS↗

Artikel 47

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.