BGBl. Nr. 141/1961
141. Kundmachung: Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. April 1961, betreffend den Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Litera a Der Direktionsausschuß hat in Durchführung seiner Aufgaben die von anderen gleichgerichteten internationalen Organisationen geleisteten Arbeiten zu berücksichtigen und diese Organisationen soweit wie möglich um ihre Mitarbeit zu ersuchen.
Litera b Der Direktionsausschuß hat im Einvernehmen mit dem Rat zu internationalen öffentlichen Organisationen, die mit Kernenergiefragen befaßt sind, Verbindung aufzunehmen.
Litera c Der Direktionsausschuß kann im Rahmen der vom Rat genehmigten Beschlüsse oder Regelungen mit den in Betracht kommenden internationalen nichtöffentlichen Organisationen in Verbindung treten.