Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 142/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
Kundmachung BGBl. Nr. 142/1961× zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 umfaßt der Ausdruck „Vertreter“ auch alle Stellvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.