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BGBl. Nr. 142/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
Kundmachung BGBl. Nr. 142/1961× zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 12↗RIS↗

TEIL römisch drei
Angestellte der Assoziation und Sachverständige in Erfüllung eines Auftrages

ARTIKEL 12

Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Artikel 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluß in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.