BGBl. Nr. 142/1961
142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
ARTIKEL 16
Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten und Sachverständigen im Interesse der Assoziation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der im Namen der Assoziation handelnde Leiter des Sekretariats der Assoziation hat das Recht und die Verpflichtung, die Immunität eines Angestellten oder Sachverständigen in jedem Fall aufzuheben, in dem sie seiner Meinung nach den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und wo sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation aufgehoben werden kann. Im Falle des Leiters des Sekretariats der Assoziation hat der Beschluß, seine Immunität aufzuheben, durch den Rat zu erfolgen.