Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich der von ihr in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen;
BGBl. Nr. 142/1961
142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
ARTIKEL 17
Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, ausgenommen:
- Litera a
- Litera bErleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, soweit dies für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist;
- Litera cUnverletzlichkeit für sämtliche sich auf ihre für die Assoziation ausgeübte Tätigkeit beziehenden Schriftstücke und Dokumente;
- Litera dim Falle von Angestellten der Assoziation, auf die sich die Artikel 13 und 14 beziehen, Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten.