von allen direkten Steuern; die Assoziation kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind;
BGBl. Nr. 142/1961
142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Die Assoziation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
- Litera a
- Litera bvon Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der Assoziation für ihren amtlichen Gebrauch.
Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, außer unter mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen;
- Litera cvon Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.