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BGBl. Nr. 143/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1961× zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, daß dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.