in Fällen, wo in den Prüfungsanforderungen für einen ausländischen akademischen Grad beziehungsweise ein ausländisches Hochschulzeugnis bestimmte für den gleichwertigen nationalen Grad beziehungsweise das gleichwertige nationale Hochschulzeugnis vorgeschriebene Fächer nicht aufscheinen, die Anerkennung bis zur Ablegung einer Zusatzprüfung aus den betreffenden Fächern versagen;
BGBl. Nr. 143/1961
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Abkommens kann jede Vertragspartei:
- Litera a
- Litera bdie Träger eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise die Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses auffordern, eine Prüfung in ihrer Amtssprache beziehungsweise einer ihrer Amtssprachen abzulegen, falls die Studien in einer anderen Sprache betrieben worden sind.