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BGBl. Nr. 143/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1961× zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.