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BGBl. Nr. 143/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1961× zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen vorzulegen.