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BGBl. Nr. 143/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1961× zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß sie

  1. Litera a
    in einem bestehenden, von einer Vertragspartei unterzeichneten Abkommen enthaltene günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beeinträchtigt oder den Abschluß eines weiteren derartigen Abkommens seitens einer Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen läßt oder daß sie
  2. Litera b
    die Verpflichtung der Staatsbürger der Vertragsparteien berührt, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen.