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BGBl. Nr. 155/1961

kundgemacht 30.06.1961 RIS↗Parlament↗
155. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Bundesverfassungsgesetz vom 25. Mai 1961, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1961× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 52geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 19.12.1945 – 30.06.1961 · idF StGBl. Nr. 232/1945 · danach: BGBl. Nr. 155/1961 Art. 52↗RIS↗
in Kraft 01.07.1961 – 30.09.1993 · idF BGBl. Nr. 155/1961 · danach: BGBl. Nr. 508/1993 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. (2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
Schlagworte
(3) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Anfrage,
Regierungsmitglied