BGBl. Nr. 162/1961
162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
1
Art. 1geändert
lädt …