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BGBl. Nr. 202/1961

kundgemacht 10.08.1961 RIS↗
202. Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
SATZUNGEN DES INTERNATIONALEN STUDIENZENTRUMS FÜR DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG VON KULTURGUT
Kundmachung BGBl. Nr. 202/1961× zu Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 22.06.1961 · idF BGBl. Nr. 202/1961 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Rechtliche Stellung

Das Zentrum nimmt auf dem Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder die rechtliche Stellung ein, der es für die Erreichung seiner Ziele und die Ausübung seiner Funktionen bedarf.

Das Zentrum darf Geschenke oder Legate annehmen.