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BGBl. Nr. 202/1961

kundgemacht 10.08.1961 RIS↗
202. Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
SATZUNGEN DES INTERNATIONALEN STUDIENZENTRUMS FÜR DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG VON KULTURGUT
Kundmachung BGBl. Nr. 202/1961× zu Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 22.06.1961 · idF BGBl. Nr. 202/1961 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Assoziierte Mitglieder

Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:

  1. Litera a
    öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
  2. Litera b
    private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.