öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
BGBl. Nr. 202/1961
202. Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
SATZUNGEN DES INTERNATIONALEN STUDIENZENTRUMS FÜR DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG VON KULTURGUT
Änderungen durch diese Kundmachung
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Assoziierte Mitglieder
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
- Litera a
- Litera bprivate wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.