Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
BGBl. Nr. 223/1961
223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
- Ziffer 3Dieses Abkommens gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von einem der Vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.