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BGBl. Nr. 245/1961

kundgemacht 24.10.1961 RIS↗
245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachung BGBl. Nr. 245/1961× zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.