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BGBl. Nr. 245/1961

kundgemacht 24.10.1961 RIS↗
245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachung BGBl. Nr. 245/1961× zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig, in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen ihren Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.