BGBl. Nr. 245/1961
245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.