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BGBl. Nr. 245/1961

kundgemacht 24.10.1961 RIS↗
245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachung BGBl. Nr. 245/1961× zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.