teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der zwingend vorgeschriebenen Änderungen und Nachprüfungen mit, die jederzeit von ihm für dieses Luftfahrzeugmuster gefordert werden können; und
BGBl. Nr. 245/1961
245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug gebaut und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wird, der in der Folge dieses Luftfahrzeug nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis versieht,
- Litera a
- Litera bübermittelt soweit wie möglich jedem Vertragsstaat auf Ersuchen Auskünfte und Stellungnahmen betreffend:
- Litera idie Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für dieses Luftfahrzeug und
- Sub-Litera, i, igrößere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Luftfahrzeugmuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt werden können.