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BGBl. Nr. 245/1961

kundgemacht 24.10.1961 RIS↗
245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachung BGBl. Nr. 245/1961× zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug gebaut und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wird, der in der Folge dieses Luftfahrzeug nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis versieht,

  1. Litera a
    teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der zwingend vorgeschriebenen Änderungen und Nachprüfungen mit, die jederzeit von ihm für dieses Luftfahrzeugmuster gefordert werden können; und
  2. Litera b
    übermittelt soweit wie möglich jedem Vertragsstaat auf Ersuchen Auskünfte und Stellungnahmen betreffend:
    1. Litera i
      die Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für dieses Luftfahrzeug und
    2. Sub-Litera, i, i
      größere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Luftfahrzeugmuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt werden können.