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BGBl. Nr. 248/1961

kundgemacht 27.10.1961 RIS↗
248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1961× zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

1. Der Generalsekretär legt dem Rat alljährlich im Einklang mit den vom Rat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Rechnungsabschlüsse und, soweit der Rat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor.

2. Die vom Rat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Rat zu beschließenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Rat beschließt.